Rechtsprechung
FG Hessen, 14.06.2022 - 3 K 1706/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 Abs. 4 KStG, § 34 Abs. 9 Nr. 5 (in der Fassung vom 20.12.2008) KStG
- Betriebs-Berater
Rechtsgrundlage für die Auflösung eines passiven Ausgleichspostens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine Steuerpflicht der 2005 erfolgten Auflösung eines organschaftlichen passiven Ausgleichsposten in Folge verfassungswidriger echter Rückwirkung des § 14 Abs. 4 KStG
Verfahrensgang
- FG Hessen, 14.06.2022 - 3 K 1706/18
- BFH - I B 34/22 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.02.2007 - I R 5/05
Besteuerung vertraglicher Mehrabführungen im Organschaftskonzern ohne …
Auszug aus FG Hessen, 14.06.2022 - 3 K 1706/18
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 07.02.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) geurteilt, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine erfolgswirksame Auflösung des besonderen passiven Ausgleichspostens fehle.Der BFH habe dies im Urteil vom 07.02.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) zwar anders gesehen.
Es ist Sache des Gesetzgebers, Besteuerungstatbestände zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05, BStBl II 2007, 796 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -), insbesondere, wenn - wie im Streitfall - typisierend unterstellt wird, dass sich die Mehrabführungen mindernd auf den Veräußerungspreis ausgewirkt haben.
Auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 07.02.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) ist klargestellt, dass für bereits gebildete passive Ausgleichsposten keine Versteuerung bei ihrer späteren Auflösung eingreifen kann, da dafür im Zeitpunkt ihrer früheren Bildung die Rechtsgrundlage gefehlt, insbesondere kein Gewohnheitsrecht vorgelegen hatte.
- BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71
Strafgefangene
Auszug aus FG Hessen, 14.06.2022 - 3 K 1706/18
Da es sich insoweit um eine für den Steuerpflichtigen belastende Regelung handelt und der Fiskus im Wege der Eingriffsverwaltung tätig wird, bedarf es wegen des in Art. 20 Abs. 3 GG geregelten Vorbehalts des Gesetzes und der in diesem Kontext vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten "Wesentlichkeitstheorie" (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.03.1972 2 BvR 41/71, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 33, 1) einer gesetzlichen Rechtsgrundlage; eine Regelung der Exekutive ist diesbezüglich nicht ausreichend.